Liste der möglicherweise allergieauslösenden Zutaten (die "Allergenen Zwölf"), die auf der Etikettierung aufzuführen sind (nach EU-Richtlinie 11/2003): Anhang III a
- glutenhaltiges Getreide (d. h.Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
- Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
- Eier und Eierzeugnisse
- Fisch und Fischerzeugnisse
- Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
- Soja und Sojaerzeugnisse
- Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose)
- Schalenfrüchte, d. h. Mandel, Haselnuss,Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss,
Queenslandnuss sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
(Quelle: Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V.)
Die entsprechenden allergenen Inhaltsstoffe müssen entweder im Namen des Produkts (z.B. Milchschokolade, Nusscreme, Fischsalat etc.) erkennbar sein oder in der Zutatenliste (z.B. Lecithin aus Ei, Erdnussöl, Sojamilch, Gewürze (Sellerie) etc.) angeben werden. Bei Produkten ohne Zutatenliste muss ein Hinweis auf einen allergenen Inhaltsstoff an anderer geeigneter Stelle angebracht sein. Bei Wein kann dies beispielsweise auf dem Etikett ( "enthält Schwefeldioxid"), erfolgen.
Ausnahmen bei der Allergenkennzeichnung
Die allergenen Stoffe müssen nicht angegeben werden, wenn eine unabsichtliche Verunreinigung eines Produkts besteht, beispielsweise weil eine Produktionsstraße benutzt wurde, auf der vorher ein Lebensmittel mit allergenen Bestandteilen hergestellt worden ist. Solche Waren werden manchmal freiwillig mit dem Hinweis "kann Spuren von… enthalten" von den Herstellern gekennzeichnet.Für offen verkaufte Ware wie beispielsweise Obst und Gemüse gibt es keine gesetzliche Regelung für die Auflistung aller verwendeten Zutaten. Auch eine Allergenkennzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Auch bei Angeboten in Restaurants oder Kantinen sowie für sehr kleine Verpackungen (z.B. Portionspackungen für Marmelade oder Butter) ist eine Allergenkennzeichnung nicht vorgeschrieben.
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